Image

Satzung, Leitbild, Werte und Ziele


Der AWO Kreisverband Neubrandenburg-Ostvorpommern e.V.  ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätig. Die Arbeiterwohlfahrt ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Sie bestimmt, vor ihrem geschichtlichen Hintergrund als Teil der Arbeiterbewegung, ihr Handeln durch die Werte: Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit (Statut).

Ziel der AWO ist es, Menschen zu unterstützen ein selbstbestimmtes Leben zu führen und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen. In der AWO haben sich Menschen als Mitglieder und als ehren- und hauptamtlich Tätige zusammengefunden, um in unserer Gesellschaft bei der Bewältigung sozialer Probleme und Aufgaben mitzuwirken und um den demokratischen, sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung ist die Trennung der Funktionen von Führung und Aufsicht durch das "Duale Führungssystem" (AWO Governance Kodex).

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Neubrandenburg-Ostvorpommern e.V.

SATZUNG des Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Neubrandenburg-Ostvorpommern e.V.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Neubrandenburg-Ostvorpommern e.V.“ Die Kurzbezeichnung lautet „AWO KV NB-OVP e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg.

  3. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der § 57 AO bleibt in seiner Anwendung unberührt.

  2. Zweck des Vereins ist die Erfüllung der nach dem Verbandsstatut des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere:
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens,
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler und Behinderte,
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • die Förderung des bürgerlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
  • die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Zweck des Vereines ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung dieser vorbenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • die Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung am Sitz des Vereins,
  • Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
  • die Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit,
  • die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Sozialarbeit,
  • die Hilfe und Pflege für behinderte Menschen sowie Senioren/ Seniorinnen,
  • die Betreuung von hilfsbedürftigen behinderten Menschen gem. § 1896ff. BGB
  • die Förderung des Jugendwerkes der AWO,
  • die Hilfe für Menschen in Not im Sinne des § 53 AO,
  • die Schaffung, Unterhaltung und Unterstützung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Tagesstätten, Heimen, Hebammensprechstunden und Wochenbettambulanzen, Begegnungsstätten sowie die Durchführung von Maßnahmen und Aktionen,
  • die Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung,
  • die Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand,
  • die Information der Bürger,
  • die Organisation ehrenamtlicher Arbeit,
  • das Sammeln von Spenden und Weitergabe von Sach- sowie finanziellen Mitteln an Menschen in Not bzw. die Weitergabe an gemeinnützige Organisationen.
  • die vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfen zur Selbsthilfe,
  • die Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe.
  • Soweit der Verein seine Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht, müssen die Empfänger der Mittel Hilfspersonen des Vereins oder steuerbegünstigte Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr.1 AO sein, die die Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Kooperationen im Sinne des § 57 AO

  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Im Falle der Auflösung des Vereins ohne Liquidation (Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz) fällt das Vermögen an den übernehmenden Rechtsnachfolger.
§ 3 Erwerb Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung der Aufgaben der AWO beteiligen bzw. diese unterstützen will. Die Mitgliedschaft ist unabhängig vom Wohnsitz des Mitgliedes.

    Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen.

    Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

  3. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen.

  4. Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.

  5. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.

  6. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.
§ 4 Rechte und Pflichten
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.

  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

    Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.

    Das Stimm- und Wahlrecht kann auch durch ein anderes bevollmächtigtes Mitglied des Vereins wahrgenommen werden. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht das Stimmrecht eines weiteren Mitgliedes ausüben.

  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes bewirken. Für den Austritt gilt eine Frist von einem Monat zum Quartalsende. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  2. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt oder die Satzung des Kreisverbandes begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat. Vor Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Vorstand ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes über die Anrufung des Schiedsgerichtes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Zu diesen Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats ab Zustellung schriftlich Stellung nehmen. Stellt der Vorstand sein Ausschlussersuchen beim Schiedsgericht ist die schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes dem Ausschlussersuchen beizufügen. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen. Bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
§ 6 Korporative Mitgliedschaft
  1. Als korporative Mitglieder können sich dem Verein Körperschaften und Stiftungen nach den nachstehenden Absätzen anschließen. Sie haben eine Stimme.

  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

  3. Es gelten folgende Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft:
  • Körperschaften und Stiftungen können aufgenommen werden.
  • Körperschaften und Stiftungen, die als korporatives Mitglied aufgenommen werden, müssen gemeinnützig und/oder mildtätig sein. Nicht gemeinnützige Körperschaften können korporative Mitglieder sein, wenn eine AWO Körperschaft mindestens 50 % der Anteile hält. Andere können Förderer werden.
  • Es ist notwendig, dass die Aufgaben überwiegend mit den Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, die im Statut festgelegt sind, übereinstimmen.
  • Ihre Arbeit muss von dem Gedanken der Toleranz bestimmt sein und grundsätzlich allen zugutekommen, die ihrer bedürfen, ohne Rücksicht auf deren politische, ethnische, nationale oder konfessionelle Zugehörigkeit.
  • Die grundsatz- und gesellschaftspolitischen Auffassungen müssen mit den Inhalten des Grundsatzprogrammes der Arbeiterwohlfahrt übereinstimmen.
  • Aus den grundsatz- und gesellschaftspolitischen Auffassungen ist abzuleiten und zu fordern, dass die konkrete Arbeit und das sozialpolitischeund/oder sozialpädagogische Konzept den Kriterien und Grundsatzbestimmungen der AWO gerecht werden.
  • Eine unternehmerische Tätigkeit muss den Grundsätzen zum wertegebundenen AWO Unternehmen entsprechen.
  • Die Mitgliedschaft bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

    Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein schriftlich beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus. Sie haben Wahl- und Stimmrecht.

  2. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
§ 7 Jugendwerk
  1. Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Jugendwerk gilt dessen Satzung.

  2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

  3. Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Jugendwerk jährlich berechtigt.
§ 8 Organe
  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
  1.  Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  2. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
  • den natürlichen Mitgliedern,
  • dem Vorstand,
  • den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten und
  • einem/r Vertreter/in des Jugendwerkes.
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  • Sie beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Vereins.
  • Sie beschließt die Satzung.
  • Sie wählt den Vorstand.
  • Sie beruft den/r Geschäftsführer/in ab.
  • Sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen.
  • Sie wählt die Delegierten zur Landeskonferenz.
  • Bei der Wahl des Vorstandes und der Delegierten sollen Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein. Durch das Wahlverfahren muss sichergestellt werden, dass die Quote erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen,
  • Sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des besonderen Vertreters.
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter hat die Mitglieder und mindestens einen/eine Vertreter/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

    Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

  2. Mitgliederversammlungen, die über die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Mitglieder erschienen sind.

    Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.
    Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des AWO Landesverbandes.
    Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die übergeordnete Gliederung anzuhören.
    Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

  4. Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion:
  • Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis beim Verein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist, besteht.
  • Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands- und/oder Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählte Versammlungsleiter/in und der/dem gewählten Protokollant/in zu unterzeichnen.

  2. Die Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften des Vereins beratend teilzunehmen.

  3. Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins.

  2. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem/der Vorsitzenden
    b) zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und
    b) zwei bis vier Beisitzerinnen/Beisitzern

    wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand. Dieser konstituiert sich in seiner ersten Sitzung. Die Vorstandsmitglieder wählen die Vertretungsfunktionen aus den eigenen Reihen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB entsprechend nachstehenden Regelung vertreten.

    Gemeinsam vertretungsberechtigt sind
    • der/die Vorsitzende
      • mit einem/ einer Stellvertreter/in oder einem/einer Beisitzer/in
    • Stellvertreter/in
      • mit einem/einer Beisitzer/in

  4. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sofern zum Ablauf der Amtszeit noch kein neuer Vorstand bestellt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet zwischen zwei Konferenzen der/die Vorstandsvorsitzende oder einer/eine der Stellvertreter/innen aus, rückt das Mitglied des Vorstandes in die Position des/der Ausgeschiedenen ein, welches durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt worden ist. Im Übrigen bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, d.h. eine Stimme abgeben. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Sofern ein Beschluss nicht beurkundungsbedürftig ist und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Vorstandsbeschlüsse statt in einer als Präsenzversammlung stattfindenden Sitzung auch außerhalb einer solchen oder in kombinierten Verfahren (d.h. teils in Präsenzversammlung, teils präsenzlos) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung vor dem Beginn der Abstimmung widerspricht. Die Stimmabgabe außerhalb einer Präsenzversammlung kann im Stern- oder Umlaufverfahren schriftlich, in Textform (insbesondere E-Mail), mündlich oder telefonisch, auch im Rahmen einer telefonischen oder audiovisuellen Konferenzschaltung, sowie über soziale Medien gegenüber dem Versammlungsleiter erfolgen. Eine Kombination verschiedener Stimmabgabearten ist zulässig. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, außer im Umlaufverfahren. Im Fall eines Stern- oder Umlaufbeschlusses ist der Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen Vorstandsmitglieder zu fassen.

  7. Für die Führung der laufenden Geschäfte beruft der Vorstand nach Anhörung des AWO Landesverbandes MV e.V. eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer. Diese/Dieser ist als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln. Die Bestellung des/der hauptamtlichen Geschäftsführers/in ist dem Landesverband anzuzeigen; dies gilt auch für die Bestellung des/der hauptamtlichen Geschäftsführers/in aller zum Kreisverband gehörenden Gesellschaften.
  8. Der Vereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

  9. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

  10. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt ein vom Jugendwerk in deren Versammlung gewähltes, volljähriges Mitglied mit Stimmrecht teil.
§ 11 Mandat/ Unvereinbarkeit/ Interessenkollision
  1. Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.

  2. Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion:

    a) Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörender Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, besteht.

    b) Revisorenfunktionen, wenn im Verein gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands- oder Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.

  3. Mandatsträger/innen können nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm/ihr selbst, seinem/ihrem Ehegatten, seinem/ihrer Lebenspartner/in, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm/ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen.

    Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für Entscheidungen in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.

    Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses.

§ 12 Rechnungswesen
  1. Der Kreisverband ist zu einer jährlichen Budgetplanung. (z.B. Wirtschaft-, Finanz- und lnvestitionsplänen) verpflichtet.

  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen und soll unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen für Kapitalgesellschaften aufgestellt werden. Der Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Vorstand beschließt über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers / Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses erfolgt durch den Vorstand.
§ 13 Revision
1. Allgemein

  1. Aufgaben der Revision können wahrgenommen werden durch
    · die Verbands-/Vereins- Revision
    · die Wirtschaftsprüfung

  2. Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.

  3. Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.

  4. Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen zu geben.

2. Verbands-/Vereinsrevision

  1. Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

  2. Die Revisoren/innen können sich eine Geschäftsordnung geben.

  3. Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen. Die Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen.

  4. Der Bericht über die Jahresprüfung ist der nächsthöheren Gliederung vorzulegen. Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  5. Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
§ 14 Aufwandsentschädigung
  1. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für die Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.

  2. Auch weitere Mitglieder des Vereins können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

  3. Die Aufwandsentschädigungen richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen gemäß Einkommenssteuergesetz sowie Sozialgesetzbuch IV.

  4. Die Aufwandsentschädigung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 15 Bundeseinheitlichkeit des Gesamtverbandes

Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für den Verein.

§ 16 Verbandsstaut
  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der von der Bundeskonferenz in Berlin am 09.11.2014 beschlossenen Fassung (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg VR 29346) ist Bestandteil dieser Satzung. Das Statut enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.

  2. Im Falle von Widersprüchen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
§ 17 Auflösung
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung wird mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Beschluss

Die Mitgliederversammlung beschließt die vorliegende Satzung.

Neubrandenburg, den 27.10.2021
Der Vorstand

Kontakt

AWO Kreisverband Neubrandenburg-Ostvorpommern e.V.
Feldmark 1
17034 Neubrandenburg

Telefon: (0395) 77 75 62 - 0
Telefax: (0395) 77 75 62 - 11

E-Mail: info@awo-nb.de

Kontaktformular

Aktuelles

Unser AWO Team

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.